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“Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit”

Das Verfassungsgericht formuliert, daß “die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit” zu den “überragenden Gemeinwohlbelangen” der Gesellschaft gehört, dies damit “konkrete politische Rahmenbedingungen” des Staates in seinen drei Gewalten sind, mit Vorrang in der Verhältnismäßigkeit. Daraus ergibt sich, daß … Weiterlesen

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