„Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit“
„Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit“

„Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit“

Das Verfassungsgericht formuliert, daß „die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit“ zu den
überragenden Gemeinwohlbelangen“ der Gesellschaft gehört,
dies damit „konkrete politische Rahmenbedingungen“ des Staates in seinen drei Gewalten sind, mit Vorrang in der Verhältnismäßigkeit.
Daraus ergibt sich, daß dies allererste Aufgabe und Pflicht eines jeden Staatsbürgers und jeder Staatsbürgerin ist,
v o r allen anderen Rechten und Freiheiten einzuordnen ist.
Behauptete „Freiheiten“ dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn das Leben und die Gesundheit a l l e r
zuerst v o n a l l e n abgesichert werden.
Was vorrangig ist, ist auch immer verhältnismäßig und notwendig.

Wenn man das Recht von der Wissenschaft her versteht, ist das ohnehin selbstverständlich („geordnetes Ganzes von Wissen“),
ich habe deswegen Leben und Gesundheit als „Grund-Grundrechte bezeichnet, also als Ausgangs-Basis für alle Rechte,
womit ich eine Rangordnung in den vielzitierten „Grundrechten“ als selbstverständlich gegeben sehe.
Wer nicht mehr lebt oder seine Gesundheit weitgehend verloren hat, kann ja auch keine „Freiheit“ in Anspruch nehmen.
Es zeigt sich wieder ein eklatantes Problem: daß sich die Berufsjuristen so schwer tun damit, sich von ihrer Fixiertheit auf Sätze zu lösen
zugunsten von Wissenschaft und Intention des bereits Formulierten.

Es ist also kompletter Unsinn, bei den „2G“-Verordnungen unter den „Ausnahmen“ das Demonstrationsrecht aufzuführen:
Dessen Kern ist die Meinungsfreiheit
Wenn wir alle zu Abwehrmaßnahmen von Gefahren verpflichtet werden müssen, auch Kinder bei Wahrnehmung ihres Rechtes auf Bildung
auf Fernunterricht bzw. kommununikationstechnischen Unterricht,
so müssen die, die ihre „freie Meinung“ kundtun wollen, sich entsprechende untergeordnete Wege dazu suchen:
Sich ohne Abstand und Maske zu versammeln und aufzumarschieren, ist kein von der Allgemeinheit zu akzeptierender Weg –
sie gefährden sich gegenseitig an Leben und Gesundheit und alle, denen sie in Folge begegnen, mit denen sie leben.
Meinen die „Spaziergänger!, uns alle für blöd verkaufen zu können?

Ich sehe den Richterspruch als Fortschritt an: daß das Grundrecht auf „körperliche Unversehrtheit“
klärend und grundlegend als auf „Gesundheit“ bezeichnet wird – Einzelheiten können sich daraus als nur untergeordnet ergeben.
Einen Nadelstich in den Körper – zudem als Schutzmaßnahme zum Wohle begründet – als Verletzung dieses zweiten Grundrechtes
zu verstehen, ist lächerlich.
Eine sorgfältige Sachinformation ist von allen zu verlangen, sie muss aber auch geliefert werden.

Wer meint, seine Freiheit auf Verweigerung einer Impfung in Anspruch nehmen zu müssen und zu dürfen,
damit eine mit allen anderen und für alle anderen solidarische Leistung verweigert,
muß auch konsequent sein und auf solidarische Leistung der anderen verzichten:
und das darf von igm verlangt werden.
Die Gesundheitsvorsorge wird solidarisch überwiegend aus dem Geld aller finanziert
(z.B. Bau und Unterhalt der Krankenhäuser, Ausbildung und Bezahlung des Personals),
die Krankenkassen fußen auf den solidarischen Beiträgen aller entsprechend ihrem Einkommen und tragen daraus die Leistungen.
Folglich dürfen sich aus diesem Pool die Verweigerer und Verzögerer ihrer Impfveramtwortung
nur entsprechend dem von ihnen erbrachten Anteils bedienen (das sind zur Zeit etwa 30 % der anfallenden Kosten),
was bedeutet, daß sie im Erkrankungsfall mit COVID den Großteil der Kosten selbst tragen müssen.
Sie müssen konsequent zu ihrer freien Entscheidung stehen, daß sie das Risiko auf sich genommen haben.
Vor allem bei einer Impfpflicht muß dies zuallererst eine Selbstverständlichkeit sein,
vor allen Bußgeldern und etwaigen Zwangsmaßnahmen.
Ausnahmen von der Impfpflicht dürfen aufgrund der zu leicht und zahlreich gebenen Atteste aus eigenen Reihen und Gefälligkeitsattesten
nur von einer Dreierkommission getroffen werden (unter Einschluss der Ärztekammer und der Krankenkassen – Juristen sind da keine Fachleute).
Betrügereien sind strengstens als Lebensgefährdung und Betrug zu bestrafen.

MünchenBlick/ Walter Schober

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